HRG § 74

6. Kapitel: Anpassung des Landesrechts

§ 74 Bisherige Dienstverhältnisse und Berufungsvereinbarungen [1]

(1) 1Die bei Inkrafttreten des jeweiligen nach § 72 Abs. 1 Satz 9 zu erlassenden Landesgesetzes vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. 2Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unverändert.

(2) Soweit Berufungsvereinbarungen über die personelle und sächliche Ausstattung der Professuren von Änderungen des 2. Abschnitts des 3. Kapitels betroffen sind, sind sie unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage anzupassen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAB-27110

1Anm. d. Red.: § 74 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3835) mit Wirkung v. .