3. Kapitel: Mitglieder der Hochschule
2. Abschnitt: Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
§ 56 Lehrkräfte für besondere Aufgaben [1]
Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.
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RAAAB-27110
1Anm. d. Red.: § 56 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3835) mit Wirkung v. .