HRG § 47

3. Kapitel: Mitglieder der Hochschule

2. Abschnitt: Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

§ 47 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren [1]

1Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich

  1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

  2. pädagogische Eignung,

  3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.

2Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. 3Verlängerungen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes bleiben hierbei außer Betracht. 4§ 2 Abs. 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend.

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RAAAB-27110

1Anm. d. Red.: § 47 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 506) mit Wirkung v. .