HRG § 34

2. Kapitel: Zulassung zum Studium

§ 34 Benachteiligungsverbot [1]

Den Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen

  1. aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,

  2. aus dem Dienst als Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz vom (BGBl I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2167),

  3. aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom (BGBl I S. 640) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 2596) oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom (BGBl I S. 2118) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 2600) oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes oder

  4. aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAB-27110

1Anm. d. Red.: § 34 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1622) mit Wirkung v. .