HRG § 20

1. Kapitel: Aufgaben der Hochschulen

2. Abschnitt: Studium und Lehre

§ 20 Studium an ausländischen Hochschulen

1Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist. 2§ 5a Abs. 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt.

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RAAAB-27110