HRG § 14

1. Kapitel: Aufgaben der Hochschulen

2. Abschnitt: Studium und Lehre

§ 14 Studienberatung

1Die Hochschule unterrichtet Studierende und Studienbewerber über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. 2Während des gesamten Studiums unterstützt sie die Studierenden durch eine studienbegleitende fachliche Beratung. 3Sie orientiert sich bis zum Ende des ersten Jahres des Studiums über den bisherigen Studienverlauf, informiert die Studierenden und führt gegebenenfalls eine Studienberatung durch. 4Die Hochschule soll bei der Studienberatung insbesondere mit den für die Berufsberatung und den für die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen zusammenwirken.

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RAAAB-27110