ZPO § 98
Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2: Parteien
Titel 5: Prozesskosten
§ 98 Vergleichskosten
1Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. 2Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.
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GAAAB-74510