ZPO § 953

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 6: Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung [1]

Titel 3: Rechtsbehelfe [2]

§ 953 Rechtsbehelfe des Gläubigers [3]

(1) Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und gegen den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (§ 949 Absatz 1), soweit sie durch das Gericht des ersten Rechtszuges erfolgt sind, findet die sofortige Beschwerde statt.

(2) 1Die in Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichnete Frist von 30 Tagen für die Einlegung des Rechtsbehelfs beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Gläubiger. 2Dies gilt auch in den Fällen des § 321a Absatz 2 für die Ablehnung des Antrags auf Erlass des Beschlusses durch das Berufungsgericht.

(3) Die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung einzulegen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2591) mit Wirkung v. 18. 1. 2017.

2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2591) mit Wirkung v. 18. 1. 2017.

3Anm. d. Red.: § 953 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2591) mit Wirkung v. 18. 1. 2017.