ZPO § 858

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen [1]

Untertitel 3: Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

§ 858 Zwangsvollstreckung in Schiffspart

(1) Für die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart (§§ 489 ff. des Handelsgesetzbuchs) gilt § 857 mit folgenden Abweichungen.

(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, bei dem das Register für das Schiff geführt wird.

(3) 1Die Pfändung bedarf der Eintragung in das Schiffsregister; die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses. 2Der Pfändungsbeschluss soll dem Korrespondentreeder zugestellt werden; wird der Beschluss diesem vor der Eintragung zugestellt, so gilt die Pfändung ihm gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.

(4) 1Verwertet wird die gepfändete Schiffspart im Wege der Veräußerung. 2Dem Antrag auf Anordnung der Veräußerung ist ein Auszug aus dem Schiffsregister beizufügen, der alle das Schiff und die Schiffspart betreffenden Eintragungen enthält; der Auszug darf nicht älter als eine Woche sein.

(5) 1Ergibt der Auszug aus dem Schiffsregister, dass die Schiffspart mit einem Pfandrecht belastet ist, das einem anderen als dem betreibenden Gläubiger zusteht, so ist die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. 2Der Erlös wird in diesem Fall nach den Vorschriften der §§ 873 bis 882 verteilt; Forderungen, für die ein Pfandrecht an der Schiffspart eingetragen ist, sind nach dem Inhalt des Schiffsregisters in den Teilungsplan aufzunehmen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: Bisheriger Titel 1 zu neuem Titel 2 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. 1. 1. 2013.