ZPO § 851

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 2: Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

Titel 2: Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen [1]

Untertitel 3: Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

§ 851 Nicht übertragbare Forderungen

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: Bisheriger Titel 1 zu neuem Titel 2 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2258) mit Wirkung v. 1. 1. 2013.