ZPO § 781

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 781 Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung

Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.

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GAAAB-74510