ZPO § 759

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 759 Zuziehung von Zeugen [1]

Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer in der Wohnung des Schuldners vorzunehmenden Vollstreckungshandlung weder der Schuldner noch ein erwachsener Familienangehöriger, eine in der Familie beschäftigte Person oder ein erwachsener ständiger Mitbewohner anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher zwei erwachsene Personen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: § 759 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1809) mit Wirkung v. 30. 6. 2013.