ZPO § 741

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 741 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft [1]

Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so genügt zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: § 741 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1966) mit Wirkung v. .