ZPO § 724

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 724 Vollstreckbare Ausfertigung [1]

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) 1Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. 2Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: § 724 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 4607) mit Wirkung v. .