ZPO § 714

Buch 8: Zwangsvollstreckung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 714 Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit

(1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.

(2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.

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GAAAB-74510