ZPO § 690

Buch 7: Mahnverfahren

§ 690 Mahnantrag [1]

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

  1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;

  2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;

  3. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;

  4. die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;

  5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

Fundstelle(n):
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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: § 690 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2208) mit Wirkung v. .