ZPO § 612

Buch 6: Musterfeststellungsverfahren [1]

§ 612 Bekanntmachungen zum Musterfeststellungsurteil [2]

(1) Das Musterfeststellungsurteil ist nach seiner Verkündung im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.

(2) 1Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Musterfeststellungsurteil ist im Klageregister öffentlich bekannt zu machen. 2Dasselbe gilt für den Eintritt der Rechtskraft des Musterfeststellungsurteils.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: Buch 6 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1151) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 612 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1151) mit Wirkung v. .