ZPO § 591

Buch 4: Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 591 Rechtsmittel

Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510