ZPO § 555

Buch 3: Rechtsmittel

Abschnitt 2: Revision

§ 555 Allgemeine Verfahrensgrundsätze [1]

(1) 1Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 2Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(2) Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden.

(3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: § 555 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3786) mit Wirkung v. 1. 1. 2014.