ZPO § 52
Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2: Parteien
Titel 1: Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
§ 52 Umfang der Prozessfähigkeit
Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.
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GAAAB-74510