ZPO § 487

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug

Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten

Titel 12: Selbständiges Beweisverfahren

§ 487 Inhalt des Antrages

Der Antrag muss enthalten:

  1. die Bezeichnung des Gegners;

  2. die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;

  3. die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;

  4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.

Fundstelle(n):
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GAAAB-74510