ZPO § 403

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug

Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten

Titel 8: Beweis durch Sachverständige

§ 403 Beweisantritt

Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.

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GAAAB-74510