ZPO § 35
Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1: Gerichte
Titel 2: Gerichtsstand
§ 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
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