ZPO § 340a

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug

Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten

Titel 3: Versäumnisurteil

§ 340a Zustellung der Einspruchsschrift

1Die Einspruchsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. 2Dabei ist mitzuteilen, wann das Versäumnisurteil zugestellt und Einspruch eingelegt worden ist. 3Die erforderliche Zahl von Abschriften soll die Partei mit der Einspruchsschrift einreichen. 4Dies gilt nicht, wenn die Einspruchsschrift als elektronisches Dokument übermittelt wird.

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GAAAB-74510