ZPO § 32
Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1: Gerichte
Titel 2: Gerichtsstand
§ 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
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GAAAB-74510