ZPO § 268

Buch 2: Verfahren im ersten Rechtszug

Abschnitt 1: Verfahren vor den Landgerichten

Titel 1: Verfahren bis zum Urteil

§ 268 Unanfechtbarkeit der Entscheidung

Eine Anfechtung der Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder dass die Änderung zuzulassen sei, findet nicht statt.

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GAAAB-74510