ZPO § 250
Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 3: Verfahren
Titel 5: Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
§ 250 Form von Aufnahme und Anzeige
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.
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GAAAB-74510