ZPO § 234

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 3: Verfahren

Titel 4: Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [1]

§ 234 Wiedereinsetzungsfrist [2]

(1) 1Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. 2Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2418) mit Wirkung v. 1. 1. 2014.

2Anm. d. Red.: § 234 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2586) mit Wirkung v. 1. 9. 2009.