ZPO § 233

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 3: Verfahren

Titel 4: Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [1]

§ 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [2]

1War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2418) mit Wirkung v. 1. 1. 2014.

2Anm. d. Red.: § 233 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2418) mit Wirkung v. 1. 1. 2014.