ZPO § 18
Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1: Gerichte
Titel 2: Gerichtsstand
§ 18 Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.
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GAAAB-74510