ZPO § 129

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 3: Verfahren

Titel 1: Mündliche Verhandlung

§ 129 Vorbereitende Schriftsätze

(1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet.

(2) In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten.

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GAAAB-74510