ZPO § 123

Buch 1: Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2: Parteien

Titel 7: Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss

§ 123 Kostenerstattung

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.

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GAAAB-74510