Buch 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2: Parteien
Titel 7: Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
§ 119 Bewilligung [1]
(1) 1Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. 2In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.
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GAAAB-74510
1Anm. d. Red.: § 119 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2591) mit Wirkung v. 26. 11. 2016.