ZPO § 1111

Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union

Abschnitt 7: Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 [1]

Titel 1: Bescheinigung über inländische Titel [2]

§ 1111 Verfahren [3]

(1) 1Bescheinigungen nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. 2In den Fällen des § 726 Absatz 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Ausstellung der Bescheinigung gehört werden. 3Eine Ausfertigung der Bescheinigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen. 4Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat.

(2) Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1 gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: Abschnitt 7 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 890) mit Wirkung v. 10. 1. 2015.

2Anm. d. Red.: Titel 1 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 890) mit Wirkung v. 10. 1. 2015.

3Anm. d. Red.: § 1111 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3424) mit Wirkung v. .