ZPO § 1073

Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union

Abschnitt 2: Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783 [1]

§ 1073 Teilnahmerechte [2]

(1) 1Das ersuchende deutsche Gericht oder ein von diesem beauftragtes Mitglied darf im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1783 bei der Erledigung des Ersuchens auf Beweisaufnahme durch das ersuchte ausländische Gericht oder durch den deutschen Konsularbeamten anwesend und beteiligt sein. 2Parteien, deren Vertreter sowie Sachverständige können sich hierbei in dem Umfang beteiligen, in dem sie in dem betreffenden Verfahren an einer inländischen Beweisaufnahme beteiligt werden dürfen.

(2) Eine unmittelbare Beweisaufnahme im Ausland nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1783 dürfen Mitglieder des Gerichts sowie von diesem beauftragte Sachverständige durchführen.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 959) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 1073 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 959) mit Wirkung v. .