ZPO § 1070

Buch 11: Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union

Abschnitt 1: Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784 [1]

§ 1070 Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen [2]

Aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie sonstige Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1784 müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache begleitet sein.

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GAAAB-74510

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 959) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 1070 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 959) mit Wirkung v. .