ZPO § 1027

Buch 10: Schiedsrichterliches Verfahren

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 1027 Verlust des Rügerechts

1Ist einer Bestimmung dieses Buches, von der die Parteien abweichen können, oder einem vereinbarten Erfordernis des schiedsrichterlichen Verfahrens nicht entsprochen worden, so kann eine Partei, die den Mangel nicht unverzüglich oder innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist rügt, diesen später nicht mehr geltend machen. 2Dies gilt nicht, wenn der Partei der Mangel nicht bekannt war.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-74510