SprAuG § 39

Sechster Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 39 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie [1]

1Eine Versammlung nach § 15 kann bis zum Ablauf des auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. 2Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

(2) (weggefallen)

Fundstelle(n):
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MAAAB-27103

1Anm. d. Red.: § 39 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1454) mit Wirkung v. .