SprAuG § 13

Zweiter Teil: Sprecherausschuss, Versammlung der leitenden Angestellten, Gesamt-, Unternehmens- und Konzernsprecherausschuss

Zweiter Abschnitt: Geschäftsführung des Sprecherausschusses

§ 13 Beschlüsse und Geschäftsordnung des Sprecherausschusses [1]

(1) 1Die Beschlüsse des Sprecherausschusses werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. 2Mitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. 3Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) 1Der Sprecherausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. 2Stellvertreter durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

(3) 1Über jede Verhandlung des Sprecherausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. 2Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. 3Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. 4Nimmt ein Mitglied des Sprecherausschusses mittels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform zu bestätigen. 5Die Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen.

(4) Die Mitglieder des Sprecherausschusses haben das Recht, die Unterlagen des Sprecherausschusses jederzeit einzusehen.

(5) Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Sprecherausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

Fundstelle(n):
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MAAAB-27103

1Anm. d. Red.: § 13 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1762) mit Wirkung v. .