SprAuG § 30

Dritter Teil: Mitwirkung der leitenden Angestellten

Zweiter Abschnitt: Mitwirkungsrechte

§ 30 Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze

1Der Arbeitgeber hat den Sprecherausschuss rechtzeitig in folgenden Angelegenheiten der leitenden Angestellten zu unterrichten:

  1. Änderungen der Gehaltsgestaltung und sonstiger allgemeiner Arbeitsbedingungen;

  2. Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.

2Er hat die vorgeschriebenen Maßnahmen mit dem Sprecherausschuss zu beraten.

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MAAAB-27103