SprAuG § 14

Zweiter Teil: Sprecherausschuss, Versammlung der leitenden Angestellten, Gesamt-, Unternehmens- und Konzernsprecherausschuss

Zweiter Abschnitt: Geschäftsführung des Sprecherausschusses

§ 14 Arbeitsversäumnis und Kosten

(1) Mitglieder des Sprecherausschusses sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) 1Die durch die Tätigkeit des Sprecherausschusses entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. 2Für die Sitzungen und die laufenden Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

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MAAAB-27103