SGB IX (bis 2018) § 6

Teil 1: Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen

Kapitel 1: Allgemeine Regelungen

§ 6 Rehabilitationsträger [1]

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein

  1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3,

  2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nr. 2 und 3,

  3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4,

  4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nr. 1 und 3,

  5. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nr. 1 bis 4,

  6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4,

  7. die Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

Fundstelle(n):
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SAAAB-27101

1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579) mit Wirkung v. 1. 1. 2013.