SGB IX (bis 2018) § 58

Teil 1: Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen

Kapitel 7: Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

§ 58 Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben

Die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55 Abs. 2 Nr. 7) umfassen vor allem

  1. Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nicht behinderten Menschen,

  2. Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen,

  3. die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Unterrichtung über das Zeitgeschehen oder über kulturelle Ereignisse dienen, wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung anders eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht oder nur unzureichend möglich ist.

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SAAAB-27101