SGB IX (bis 2018) § 29

Teil 1: Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen

Kapitel 4: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

§ 29 Förderung der Selbsthilfe

Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung, Behandlung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, sollen nach einheitlichen Grundsätzen gefördert werden.

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SAAAB-27101