SGB IX (bis 2018) § 152

Teil 2: Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)

Kapitel 13: Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr

§ 152 Einnahmen aus Wertmarken [1]

1Von den durch die Ausgabe der Wertmarke erzielten jährlichen Einnahmen erhält der Bund einen Anteil von 27 Prozent. 2Dieser ist unter Berücksichtigung der in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni eines Kalenderjahres eingegangenen Einnahmen zum 15. Juli und unter Berücksichtigung der vom 1. Juli bis 31. Dezember eines Kalenderjahres eingegangenen Einnahmen zum 15. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres an den Bund abzuführen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAB-27101

1Anm. d. Red.: § 152 i. d. F. des Gesetzes v. 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2480) mit Wirkung v. 1. 1. 2013.