OWiG § 61
Zweiter Teil: Bußgeldverfahren
Dritter Abschnitt: Vorverfahren
III. Verfahren der Verwaltungsbehörde
§ 61 Abschluss der Ermittlungen
Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt.
Fundstelle(n):
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DAAAB-27051