OWiG § 110d

Zweiter Teil: Bußgeldverfahren

Zwölfter Abschnitt: Aktenführung und Kommunikation im Verfahren [1]

§ 110d Aktenausdruck, Akteneinsicht und Aktenübersendung [2]

(1) 1Von einem elektronischen Dokument kann ein Aktenausdruck gefertigt werden. 2§ 298 Absatz 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 3Vorhandene Vermerke nach § 110b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 sind wiederzugeben. 4Ausfertigungen und Auszüge können bei einem als elektronischen Dokument vorliegenden Urteil entsprechend § 275 Abs. 4 der Strafprozessordnung anhand eines Aktenausdrucks und bei einem in Papierform vorliegenden Urteil entsprechend § 169 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Zivilprozessordnung als elektronisches Dokument oder durch Telekopie gefertigt werden.

(2) 1Akteneinsicht kann gewährt werden durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten, deren Wiedergabe auf einem Bildschirm oder durch Erteilung von Aktenausdrucken. 2Für die Übermittlung ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen; sie sind gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. 3Dem Verteidiger kann nach Abschluss der Ermittlungen auf Antrag Akteneinsicht auch durch die Gestattung des automatisierten Abrufs der elektronisch geführten Akte gewährt werden; Satz 2 Halbsatz 1 ist nicht anzuwenden. 4§ 488 Abs. 3 Satz 1 bis 4 der Strafprozessordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und die Kennung der abrufenden Stelle bei jedem Abruf zu protokollieren sind und es einer Protokollierung eines Aktenzeichens des Empfängers nicht bedarf.

(3) 1Die Übersendung der Akte zwischen den das Verfahren führenden Stellen erfolgt durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder Aktenausdrucken. 2Werden Aktenausdrucke übermittelt, gelten für diese § 110b Abs. 3 und für die Speicherung der elektronischen Dokumente § 110b Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

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DAAAB-27051

1Anm. d. Red.: Zwölfter Abschnitt i. d. F. des Gesetzes v. 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 110d i. d. F. des Gesetzes v. 10. 10. 2013 (BGBl I S. 3786) mit Wirkung v. 1. 1. 2018; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2745) mit Wirkung v. .