OWiG § 120

Dritter Teil: Einzelne Ordnungswidrigkeiten

Zweiter Abschnitt: Verstöße gegen die öffentliche Ordnung

§ 120 Verbotene Ausübung der Prostitution [1]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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DAAAB-27051

1Anm. d. Red.: § 120 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2372) mit Wirkung v. 1. 7. 2017.