Dritter Teil: Einzelne Ordnungswidrigkeiten
Zweiter Abschnitt: Verstöße gegen die öffentliche Ordnung
§ 119 Grob anstößige und belästigende Handlungen [1]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu belästigen, oder
in grob anstößiger Weise dadurch, dass er einen Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer auf die in Absatz 1 bezeichnete Weise Mittel oder Gegenstände, die dem sexuellen Gebrauch dienen, anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer einen sexuellen Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) an Orten der Öffentlichkeit zugänglich macht, an denen dies grob anstößig wirkt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAB-27051
1Anm. d. Red.: § 119 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2600) mit Wirkung v.