OWiG § 119

Dritter Teil: Einzelne Ordnungswidrigkeiten

Zweiter Abschnitt: Verstöße gegen die öffentliche Ordnung

§ 119 Grob anstößige und belästigende Handlungen [1]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu belästigen, oder

  2. in grob anstößiger Weise dadurch, dass er einen Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,

Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer auf die in Absatz 1 bezeichnete Weise Mittel oder Gegenstände, die dem sexuellen Gebrauch dienen, anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer einen sexuellen Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) an Orten der Öffentlichkeit zugänglich macht, an denen dies grob anstößig wirkt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Fundstelle(n):
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DAAAB-27051

1Anm. d. Red.: § 119 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2600) mit Wirkung v.