OWiG § 108

Zweiter Teil: Bußgeldverfahren

Zehnter Abschnitt: Kosten

I. Verfahren der Verwaltungsbehörde

§ 108 Rechtsbehelf und Vollstreckung [1]

(1) 1Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den

  1. selbständigen Kostenbescheid,

  2. Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und

  3. Ansatz der Gebühren und Auslagen

der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. 2In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.

(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.

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DAAAB-27051

1Anm. d. Red.: § 108 i. d. F. des Gesetzes v. 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718) mit Wirkung v. 1. 7. 2004.